Unsere AGB
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die fabmaker GmbH nur an, wenn sie ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem
Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(3) Gültig ist die jeweils aktuelle Fassung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe durch den Besteller. Diese kann online eingesehen oder auf Anfrage per Email zugesandt werden.
(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich die fabmaker GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die fabmaker GmbH erteilt dem Besteller ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Falls das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 angenommen wird, sind diese Unterlagen unverzüglich an die fabmaker GmbH zurückzusenden oder zu vernichten.
(2) Für Rechtsverletzung für hergestellte Produkte aus dem 3D-Drucker trägt die fabmaker GmbH keine Verantwortung.
(3) Die Zugangsdaten für die Modelldatenbank sind nur wie vereinbart zu nutzen und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Modelle dürfen nur für Unterrichtszwecke verwendet und verändert werden. Das Urheberrecht verbleibt bei der fabmaker GmbH bzw. den originalen Autoren.
(4) Alle Rechte an den Unterrichtsmaterialien verbleiben bei der fabmaker GmbH. Eine Vervielfältigung ist unzulässig. Materialien sind ausschließlich für den Unterricht einzusetzen.
(1) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gelten alle Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich per Vorkasse zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur möglich, wenn dieses so schriftlich vereinbart wurde.
(3) Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 6 Wochen nach Rechnungsstellung, spätestens bei Erhalt der Ware zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Preisänderungen aufgrund veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten. In einem solchen Fall wird der Besteller unterrichtet und ihm wird das Recht eingeräumt, vom Vertrag zurückzutreten.
(1) Der Hinweis auf technische Größen, wenn nicht ausdrücklich anders bezeichnet, ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen, sondern dient der Leistungsbeschreibung.
(2) Materialien mit der Bezeichnung „Lebensmittelechtheit“ sind vor ihrer Verwendung mit Lebensmitteln vom Besteller selbst auf ihre Eignung zu testen.
(3) Materialien, die als Recyclingmaterial gekennzeichnet sind, können in Beschaffenheit und Konsistenz variieren. Dies ist, falls das Material seine vorgesehene Funktion ohne Einschränkungen erfüllt, nicht als Mängel zu werten.
(4) Die fabmaker GmbH behält sich vor, auch gleichwertige oder höherwertige Nachfolgemodelle zu liefern, soweit diese die vereinbarten Spezifikationen erfüllen.
(1) Liefertermine gelten nur als verbindlich, wenn von fabmaker GmbH ausdrücklich als verbindlicher Liefertermin bezeichnet und schriftlich bestätigt.
(2) Der Beginn der von der fabmaker GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die fabmaker GmbH berechtigt, den entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(4) Wird die Lieferfrist infolge eines von der fabmaker GmbH zu vertretenen Umstandes nicht eingehalten und konnte die Lieferung auch nach einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht werden, hat der Besteller die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Bei einem von der fabmaker GmbH nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzug, wird der Besteller umgehend informiert und es ist eine angemessene Lieferfristverlängerung auszuhandeln. Erst dann ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Schadensersatz kann nicht gefordert werden.
(6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers im Falle eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
(1) Die fabmaker GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn die fabmaker GmbH sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Die fabmaker GmbH ist berechtigt, die Kaufsache und sämtliche mitgelieferten Teile zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, ist die fabmaker GmbH vom Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der fabmaker GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der fabmaker GmbH entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist nicht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
(4) Der Besteller ist nicht zur Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware berechtigt.
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab erfolgter Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Besteller. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch die fabmaker GmbH. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung der fabmaker GmbH einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird die fabmaker GmbH die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist der fabmaker GmbH stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der fabmaker GmbH gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die fabmaker GmbH bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
(8) Schadenersatzansprüche wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung, positiver Forderungsverletzung, Verletzung von Pflichten bei der Vertragsverhandlung werden ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der fabmaker GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Dies gilt für unmittelbare als auch mittelbare Schäden (Folgeschäden).
(1) Bei Widerruf innerhalb von 14 Tagen verwendet die fabmaker GmbH das gleiche Zahlungsmittel, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, außer es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Die Rückzahlung kann verweigert werden, bis die fabmaker GmbH die Ware zurückerhalten hat oder der Nachweis erbracht wurde, dass die Ware zurückgesendet wurde. Dies hat innerhalb von 14 Tagen nach Widerruf zu erfolgen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Ware innerhalb von 14 Tagen versendet wurde.
Die Elektrogeräte der fabmaker GmbH sind B2B-Produkte und nicht für den privaten Gebrauch vorgesehen. Der Besteller ist verpflichtet, gelieferte Elektrogeräte nach Beendigung der Nutzung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Besteller stellt die fabmaker GmbH von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
Der Besteller hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferten Elektrogeräte weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt es der Besteller, Dritte, an die er die gelieferten Elektrogeräte weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Besteller verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
Es wird vereinbart, dass der Anspruch auf Übernahme und Freistellung durch den Besteller nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Elektrogerätes verjährt. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Bestellers bei der fabmaker GmbH über die Nutzungsbeendigung.
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der fabmaker GmbH, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.